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BFH verbietet Sparmodell für die Grunderwerbsteuer.

In seinem Urteil vom 16.9.2020, Az. II R 49/17 setzte der Bundesfinanzhof (BFH) dem gerne genutzten Model, um Grunderwerbsteuer zu sparen, die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, um die in der WEG inkludierten Instandhaltungsrücklage mindern, ein Ende.


Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Instandhaltungsrücklage Eigentum der WEG ist und bei einem Verkauf einer Immobilie das Eigentum der Rücklage nicht auf den Käufer übergeht, sondern Eigentum der WEG bleibt. Das bedeutet, dass die Instandhaltungsrücklage nicht Teil des Kaufpreises ist und somit auch nicht die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer senken kann.

Der Bundesfinanzhof (BFH) kündigte auch an, dass diese Regelungen auch für Wohnimmobilien gilt.

 

So kann man Grunderwerbsteuer sparen.

Die Grunderwerbsteuer ist einer der größten Posten der Kaufnebenkosten und ist je nach Bundesland oft höher als die Maklerprovision. Zudem kommt, dass die Nebenkosten oft aus Eigenkapital gezahlt werden müssen, da Banken diese ungern finanzieren. Aus diesen Gründen kann es Sinn machen, Möglichkeiten zu nutzen, diesen Kostenpunkt zu verkleinern.

Es verbleiben nur noch wenige Möglichkeiten zur Einsparung von Grunderwerbsteuer. Ein Weg ist, wenn bei einem Immobilienkauf das Inventar mitverkauft wird. Im Kaufvertrag sollten diese Werte dann sorgfältig aufgeschlüsselt werden, um dem Finanzamt diesbezüglich noch Anknüpfungspunkte für die Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu geben.