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Sorgerechtsvollmacht als milderes Mittel zur Sorgerechtsübertragung

Das OLG Karlsruhe stellt mit Beschluss vom 19.09.2025 klar, dass eine umfassende Sorgerechtsvollmacht die Aufhebung der gemeinsamen Sorge verhindern kann– selbst bei erheblichen Konflikten zwischen den Eltern sowie mangelnder Kooperationsfähigkeit untereinander.

Im konkreten Fall lebte das Kind nach der Trennung bei der Mutter, die wegen anhaltender Streitigkeiten die Alleinsorge beantragte. Das Familiengericht gab ihr zunächst mit der Begründung recht, dass eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern nicht bestehe und in der Zukunft nicht zu erwarten sei, doch das OLG hob diese Entscheidung auf.

Zwar kann gemeinsame Sorge ausgeschlossen sein, wenn die Kommunikation der Eltern dauerhaft und nachhaltig gestört ist. Es sei jedoch stets zu berücksichtigen, dass mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil zwangsläufig ein Eingriff in das durch Art. 6 II GG geschützte Elternrecht verbunden sei, sodass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge der strikten Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterliege.

Hier sah das Gericht die Sorgerechtsvollmacht als milderes Mittel: Sie ermöglicht einem Elternteil eigenständige Entscheidungen für das Kind, ohne die gemeinsame Sorge vollständig aufzuheben.

Quellen: lto.de