Blog

Blog

THEMEN UND RECHTSGEBIETE

Suche

Das AG Stuttgart bestätigte die Vorgehensweise der Mieter nun in seinem Urteil vom 14.02.2020 (Az 32 C 1562/19). Wegen der Undichtigkeit in der Duschkabine bestand -aus Sicht des Gerichts- erhebliche Rutschgefahr, sodass das Bad nur eingeschränkt nutzbar gewesen sei. Dieser Mangel sei mit einer Minderung von 10 Prozent der Bruttomiete zu bemessen gewesen.

BGH entschied in seinem Urteil vom 8. Juli 2020 (Az. VII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18), dass Mieter, die vor längerer Zeit eine unrenovierte Wohnung bezogen haben, dürfen vom Vermieter zwar die Durchführung von Schönheitsreparaturen fordern, müssen sich dann aber an den entstehenden Kosten beteiligen.

zurück zur Startseite