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Das LAG Düsseldorf entschied am 27. April 2021 -Az. 3 Sa 646/20- wer einen/e Kollegen/-in der aktuellen Zeit bewusst aus nächster Nähe anhustet, verletzt in erheblicher Weise die mit dem Arbeitsverhältnis verbundene Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem/r Kollegen/-in und riskiert damit den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

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