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Schlechte Arztbewertung im Netz – wann Sie als Arzt klagen können

Ein Patient nennt Sie gefährlich, zweifelt Ihren Titel an und empfiehlt, Ihre Praxis zu meiden. Müssen Sie das hinnehmen? Nein – wenn die Kritik nachweislich falsch ist. Das Landgericht Essen hat die Grenzen der Meinungsfreiheit für Bewertungsportale neu vermessen (LG Essen, Urteil vom 9. September 2024, Az. 4 O 176/23).

Was ist passiert?

Ein niedergelassener Kardiologe aus dem Ruhrgebiet erhielt eine vernichtende Bewertung auf einem Online-Bewertungsportal. Der Patient vergab einen von fünf möglichen Sternen – den schlechtesten Wert. Er bezeichnete den Arzt als gefährlich. Er forderte, andere Patienten zu warnen. Und er verlangte den Entzug der Zulassung. Den Doktortitel schrieb er in Anführungszeichen – als wollte er sagen: Dieser Mann ist kein richtiger Arzt.

Konkret behauptete der Patient: Der Arzt habe die mitgebrachten Unterlagen nicht eingesehen. Das EKG habe weniger als zehn Sekunden gedauert. Ein auffälliger Befund im EKG sei übersehen worden. Der Arzt habe beim Gespräch nicht zugehört. Auf eine Frage habe er schlicht geantwortet: „Ja nix.“ Die Einweisung ins Krankenhaus sei überraschend und ohne erkennbaren Grund erfolgt.

Der Arzt ließ das nicht auf sich sitzen. Er wandte sich an einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Gericht erließ sie im September 2023 zunächst als Eilentscheidung. Der Patient widersprach. Im September 2024 entschied das Landgericht Essen im ordentlichen Verfahren gegen den Patient.

Wie hat das Landgericht Essen entschieden?

Das Gericht gab dem Arzt in nahezu allen Punkten recht. Es untersagte dem Patienten, die meisten Aussagen der Bewertung weiter zu verbreiten.

Grundlage der Entscheidung ist eine Unterscheidung, die das Recht scheinbar scharf zieht: Tatsachenbehauptungen auf der einen, Meinungsäußerungen auf der anderen Seite. Eine Tatsachenbehauptung lässt sich prüfen – sie ist wahr oder falsch. Eine Meinung dagegen ist eine persönliche Bewertung. Sie lässt sich nicht beweisen. Diese Unterscheidung bestimmt, was ein Arzt dulden muss und was nicht.

Falsche Tatsachenbehauptungen muss kein Arzt akzeptieren. Das Gericht sah das hier gleich an mehreren Stellen als erfüllt an. Die Behauptung, das EKG habe unter zehn Sekunden gedauert, war nachweislich falsch: Das ausgedruckte EKG-Papierband war 25 cm lang und wurde mit einer Geschwindigkeit von 25 mm pro Sekunde aufgezeichnet – das ergibt exakt zehn Sekunden. Auch der Vorwurf, der Arzt habe einen AV-Block übersehen, war unzutreffend. Die Hausärztin hatte nämlich gar keinen AV-Block diagnostiziert, sondern einen Rechtsschenkelblock. Diesen Befund hatte der Kardiologe korrekt im Arztbrief dokumentiert.

Spannend wird es bei den zunächst als bloße Meinungsäußerungen einzuordnenden Teilen der Bewertung. Auch diese können unzulässig sein. Voraussetzung: Sie setzen den Arzt in seiner beruflichen Ehre herab und/oder stützen sich im Kern auf falsche Tatsachen. Den Doktortitel in Anführungszeichen zu schreiben, war nach Ansicht des Gerichts eine solche unzulässige Meinung. Diese Schreibweise vermittelt dem Leser: Diesem Mann fehlt die fachliche Kompetenz. Wer diese Meinung äußert, muss die Tatsachen belegen, auf die er sich stützt. Das gelang dem Patienten nicht.

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Aspekt: Das Gericht wertete auch eine bewusst unvollständige Aussage als unzulässig. Der Patient schrieb, der Arzt habe mitten in der Ultraschalluntersuchung unvermittelt eine Krankenhauseinweisung angekündigt. Dieses Bild suggerierte: ein oberflächlicher, vorschneller Arzt. Was der Patient verschwieg: Er selbst hatte in der Vorgeschichte einen Herzinfarkt erlitten. Angesichts dieser Vorerkrankung war die sofortige Einweisung medizinisch geboten. Ein bewusst weggelassener, entlastender Umstand macht nach dem Gericht eine Aussage zur unzulässigen Tatsachenbehauptung – auch wenn die Teilaussage für sich genommen wahr ist.

Die Beweislast bei Bewertungen von Arztpraxen liegt beim Patienten. Wer eine Behauptung über einen Arzt aufstellt, muss deren Wahrheit auch belegen. Das folgt aus einer Vorschrift des Strafgesetzbuches (§ 186 StGB), die über das Bürgerliche Gesetzbuch (z.B. § 823 BGB) auch im Zivilrecht gilt. Im Zweifel geht das zu Lasten des Patienten.

Konsequenz für die Praxis

Negative Bewertungen sind ärgerlich, aber nicht immer rechtlich angreifbar. Eine ehrliche schlechte Meinung müssen Sie akzeptieren. Unwahre Behauptungen und Meinungsäußerungen die sich auf falsche Tatsachen stützt dagegen nicht.

Das Urteil des Landgerichts Essen zeigt: Ärzte haben gute Chancen, wenn Patienten nachweislich Falsches schreiben. Drei Konstellationen sind besonders relevant. Erstens: Eine Tatsachenbehauptung ist schlicht falsch, wie etwa eine fehlerhafte Beschreibung des EKG-Befundes. Zweitens: Eine Meinung stützt sich auf falsche Tatsachen, wie der Vorwurf mangelnder Fachkompetenz. Drittens: Eine Aussage ist bewusst unvollständig und erzeugt dadurch ein falsches Gesamtbild.

Gute Dokumentation ist Ihr stärkstes Mittel im Streitfall. Notieren Sie, welche Unterlagen Sie eingesehen haben. Halten Sie Befunde im Arztbrief fest. Dokumentieren Sie die Gründe für eine Krankenhauseinweisung. Was in der Akte steht, können Sie vor Gericht verwenden.

Entdecken Sie eine unwahre Bewertung, empfiehlt sich zunächst ein außergerichtliches Vorgehen: eine anwaltliche Aufforderung an den Patienten, die Bewertung zu entfernen oder zu berichtigen. Reagiert er nicht, ist der Weg zum Gericht möglich – im Eilverfahren sogar kurzfristig. Hierbei ist es regelmäßig ratsam, sich nicht nur an den bewertenden Patienten, sondern zugleich auch an den Plattformbetreiber zu richten. Nur so können Sie einem drohenden Reputationsschaden wirksam entgegentreten.