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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts; Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwert.

Der Bundesfinanzhof hält in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019, Az.: II R 9/18, in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. September 2013, Az.: II R 61/11, und gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörde der Länder vom 14. Februar 2014 an seine Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, dass der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

Die Finanzverwaltung hält allerdings weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u.a. RB 198 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019). Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachtern für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.

Der entsprechende Ländererlass wurde am 19. Februar 2021 im Bundessteuerblatt veröffentlicht und kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abgerufen werden.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Abgabeordnung/BMF_Anordnungen_Allgemeines/2020-12-02-gleich-lautende-erlasse-niedrige-grundbesitzwerte.html.

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Bestimmungen des gleichlautenden Ländererlass in Kürze durch eine entsprechende Gesetzänderung in § 198 BewG aufzunehmen.

Die Frage von Bewertung von Grundstücken ist regelmäßig im Zusammenhang mit der Übertragung unter steuerlichen Gesichtspunkten von Bedeutung. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, auf welche Weise der Grundbesitzwert ermittelt werden kann.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Notare Lisa Weidmann und Kian Amin Farhadian.

Ihr Weidmann Amin & Partner Team

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