Urteil zur Kündigung wegen Mietrückstands

Das AG Stuttgart bestätigte die Vorgehensweise der Mieter nun in seinem Urteil vom 14.02.2020 (Az 32 C 1562/19). Wegen der Undichtigkeit in der Duschkabine bestand -aus Sicht des Gerichts- erhebliche Rutschgefahr, sodass das Bad nur eingeschränkt nutzbar gewesen sei. Dieser Mangel sei mit einer Minderung von 10 Prozent der Bruttomiete zu bemessen gewesen.